Satzung


DITIB Türkisch-Islamische Gemeinde zu Niederkassel e.V.
Selimiye Moschee Lülsdorf


Stand: 22.12.2013


Amtsgericht Siegburg VR-930

DİTİB-Listennummer 1482-K


Landesverband (Eyalet Birliği) : KÖLN (NRW)


Name der Gemeinde (Cemiyetin Adı) : DITIB Türkisch-Islamische Gemeinde zu Niederkassel e.V.


Adresse: (Adresi) : Premnitzer Str. 2, 53859 Niederkassel


Gründungsjahr (Kuruluş Tarihi) : 1976


Zuständiges Registergericht (Kayıtlı olduğu Mahkeme ve VR-Nr.) : Amtsgericht Siegburg / VR- 930


Finanzamt und Steuernummer (Vergi Dairesi ve Vergi Numarası) : Finanzamt Siegburg / Steuernummer: 220-5940-0530


Annahme der Satzung (Tüzüğün kabul tarihi) : 22.12.2013


Eingetragen bei DİTİB - Listennummer (DİTİB Dernek No.) : 1482 - K


Mitgliedsbeitrag (En az üye aidatı, son kabul tarihi) : Mindestens: ........ Euro


Änderungsdatum: 22.12.2013


Präambel

Die Mitglieder der Gemeinde bekennen sich zum islamischen Glaubensbekenntnis. Sie wollen unter dem Dach des Bundesverbandes und seiner Landesverbände, die Religionsgemeinschaften sind, ihre Religion fördern und ihren Beitrag für die Gesellschaft leisten. Innerhalb der islamischen Rechtsschulen folgen sie überwiegend der sunnitisch-hanefitischen Lehre und Praxis, wobei die übrigen sunnitischen Auslegungen und Richtlinien als gleichberechtigt und gültig anerkannt werden.


Sie setzen sich dafür ein, dass alle Menschen eine Lebensgrundlage haben, die ihnen eine freie, persönliche, körperliche, religiöse und kulturelle Entwicklung ermöglicht. Sie haben sich aus religiöser Selbstverantwortung zusammengeschlossen und eine demokratische Verfassung gegeben und wollen als gleichberechtigtes Glied einen Umgang mit allen, der von gegenseitigem Respekt und Wertschätzung des Einzelnen geprägt ist. Dabei stellen Koran und Sunna, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte, die Grundfreiheiten, das Grundgesetz, die Verfassung des Bundeslandes und das geltende Recht die Grundlagen für das gemeinsame, ehrenamtliche Wirken der Gemeinschaft.


§ 1

Name und Sitz


1.1

Der Verein führt den Namen “ DITIB Türkisch Islamische Gemeinde zu Niederkassel e.V.“ Die Befugnis zur Verwendung des Namenszusatzes DITIB kann vom Bundesverband vom Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft an, gleichgültig von welcher Seite, mit sofortiger Wirkung eingeschränkt oder untersagt werden.


1.2

Die Gemeinde hat ihren Sitz in 53859 Niederkassel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts SIEGBURG unter VR-930 eingetragen.


1.3

Definitionen:

Im Nachfolgenden wird der Verein kurz mit ”Gemeinde" und der Bundesverband, die Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V., als Verein eingetragen beim Amtsgericht Köln unter VR-8932, mit “Bundesverband” und der Landesverband DITIB-Landesverband KÖLN e.V. als Verein eingetragen beim Amtsgericht KÖLN unter VR-15912 mit “Landesverband” bezeichnet.


Der religiöse Beirat ist der religiöse Beirat des Landesverbandes, der Oberste Religionsrat ist der Oberste Religionsrat des Bundesverbandes.


§ 2

Zweck der Gemeinde


2.1

Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


2.2

Zweck der Gemeinde ist die Förderung der islamischen Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Moscheen und Gebetsräumen und islamischen Gemeindehäusern; die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, die Vorbereitung der Muslime auf die Pilgerfahrten, die Begehung der islamischen Feiertage, Förderung des Dialoges mit den nicht-islamischen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen sowie Förderung des religiösen Lebens in der Gemeinde.


2.3

Zweck der Gemeinde ist ferner die Förderung der Bildung, insbesondere in der islamischen Lehre. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von interreligiösen Tagungen und Schulungen, der religiösen Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie in der Erwachsenenbildung, insbesondere durch Kooperation mit Bildungsinstitutionen wie Schulen und der Erwachsenenbildung.


2.4

Zweck der Gemeinde ist weiter die Förderung und die Gestaltung der Kinder- und Jugendarbeit. Die Gemeinde ist dabei bestrebt, die familiäre, schulische und religiöse Erziehungsarbeit zu unterstützen. Die Gemeinde setzt sich zum Ziel, eine offene Jugendarbeit aufzubauen und zu gestalten, in den Kindern und Jugendlichen Eigeninitiative und Interesse zu wecken, das religiöse Leben zu fördern und Rücksicht sowie Verantwortung gegenüber Gesellschaft, Mensch und Natur zu stärken.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

  • durch die Gewinnung junger Menschen und Erwachsener zu ehrenamtlichem Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit;
  • durch das Aufgreifen und Fördern jugendlicher Eigeninitiativen;
  • durch die Durchführung verschiedener Projekte, bei denen Kinder und Jugendliche zur anregenden und vielseitigen Lebens- und Freizeitgestaltung befähigt und geleitet werden;
  • durch Hilfs- und Beratungsangebote an benachteiligte und problembeladene Kinder und Jugendliche;
  • durch die Schaffung verschiedener Einrichtungen, die Jugendlichen interessens-, bildungs- und altersgerechte Möglichkeiten zur sinnvollen Freizeitgestaltung eröffnen;
  • durch die Förderung der Kontakte unter den Jugendlichen anderer Religionsgemeinschaften und die Durchführung entsprechender Projekte;
  • durch die Maßnahmen der politischen Bildung, mit dem Ziel, das demokratische Handeln der Jugendlichen zu fördern;
  • durch die Förderung der sozialen Eingliederung Kinder und Jugendlicher mit Migrationshintergrund.


Der Verein strebt die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe an.


2.5

Zweck der Gemeinde ist desweiteren die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem Sozialdienste für Muslime und Nichtmuslime angeboten und Personen, die die Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung erfüllen, unterstützt werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, die in Not und Bedrängnis geraten sind.


2.6

Weiterer Zweck der Gemeinde ist die Förderung der gesellschaftlichen Partizipation. Zur Verwirklichung der Gemeindeziele sucht die Gemeinde Kontakt sowohl zu politischen Parteien als auch zu anderen Religionsgemeinschaften und kirchlichen Organisationen, wobei die Gemeinde parteipolitisch neutral ist. Der Gemeindezweck wird verwirklicht durch interkulturelle Arbeit mittels Veranstaltungen, die ein gegenseitiges Verständnis zwischen den Völkern, Kulturen und Religionen gezielt fördern.


§ 3

Gemeinnützigkeit


3.1

Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3.2

Mittel der Gemeinde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde.


3.3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


3.4

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde an den Bundesverband, dem Verein Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) e.V. mit Sitz in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


3.5

Die Finanz- und Buchhaltungsordnung regelt die Grundsätze der Buchhaltung der Gemeinde.


3.6

Das Geschäftsjahr der Gemeinde ist das Kalenderjahr


§ 4

Gemeinderegister


4.1

Die Gemeinde unterstützt den Landesverband bei der Führung des Gemeinderegisters. Das Nähere regelt eine vom Obersten Religionsrat erlassene Gemeinderegisterordnung.


4.2

Einträge in das Register bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Muslims. Eingetragene Muslime können jederzeit die Löschung ihrer Daten aus dem Registerbuch schriftlich beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben.

4.3

Auszüge aus dem Register sollen ausschließlich für den Nachweis der Religionszugehörigkeit zum Islam dienen.


§ 5

Mitgliedschaft


5.1

Die Gemeinde hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.


5.2

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werden, die bereit ist, die Ziele der Gemeinde zu fördern und im Gemeinderegister eingetragen ist.


5.3

Förderndes Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die für Zwecke der Gemeinde Geld- und Sachspenden zur Verfügung stellen. Sie haben kein Stimmrecht.


5.4

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Zwecke der Gemeinde besondere Verdienste erworben haben, die für Zwecke des Jugendwerks Geld- und Sachspenden zur Verfügung stellen. Sie haben kein Stimmrecht.


5.5

Ordentliche Mitglieder sind zugleich Mitglieder der Dachverbände.


§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft


6.1

Der Aufnahmeantrag hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. In dem Antrag ist anzugeben, ob die ordentliche Mitgliedschaft oder die Fördermitgliedschaft beantragt wird. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines der gesetzlichen Vertreter.


6.2

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist in dem Aufnahmeantrag zu vermerken und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Entscheidung des Aufsichtsrats verlangen. Hilft der Aufsichtsrat der Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.


6.3

Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen entsprechend § 20. Seine Mitgliedschaftsrechte nimmt das Mitglied beim Landesverband über den oder die Delegierten der Gemeinde und beim Bundesverband über den Vorsitzenden des Landesverbandes wahr.


§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft


7.1

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.


7.2

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.


7.3

Wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb der Gemeinde, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen oder gegen das Mitglied eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Über die Maßnahme oder dem Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds zu übersenden. Der Beschluss wird mit Bekanntmachung wirksam.


Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Postaufgabe des Beschlusses Widerspruch beim Aufsichtsrat erheben. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Der Aufsichtsrat entscheidet verbindlich über den Ausschluss. Das Nähere regelt eine Ausschluss- und Disziplinarordnung.


§ 8

Beiträge


8.1

Die Gemeinde erhebt Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Mitgliedsbeiträge oder Umlagen können die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder berücksichtigen. Das Nähere regelt eine von der Mitgliedersammlung zu beschließende Beitrags-, Gebühren- und Umlageordnung.


8.2

Umlagen sind zu dem Zeitpunkt fällig, den die Mitgliederversammlung bei der Festsetzung bestimmt. Umlagen dürfen nur zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gemeinde erhoben werden, wobei die Erhebung einer im Kalenderjahr einmaligen Umlage das Vierfache des Jahresmitgliedsbeitrages nicht überschreiben darf.


Ein bestimmter Prozentsatz der Mitgliederbeiträge wird für die Arbeit des Bundes- und Landesverbandes bereitgestellt. Die Höhe des Prozentsatzes wird von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes festgelegt und ist von der Gemeinde an den Bundesverband monatlich abzuführen.


§ 9

Organe des Vereins


9.1

Organe des Vereins sind


  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Aufsichtsrat


§ 10

Mitgliederversammlung


10.1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand.

Der Vorstand (bis auf die geborenen Vorstandsmitglieder und ohne Ämtervergabe) wird von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen.

Zu Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören weiter die Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Verabschiedung und Änderung der Beitrags-, Gebühren- und Umlageordnung, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (zur Satzungsänderung und Änderung der Vereinsordnungen ist die Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich), Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinde, weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


10.2

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.


10.3

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Aufsichtsrat dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Kommt der Vorstand der Aufforderung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Antrages nach, so kann der Aufsichtsrat zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Mitglieder einladen.


10.4

Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bzw. höchstens jedoch 6 Wochen vorher zu erfolgen. Der Bundesverband und der Landesverband sind schriftlich zu unterrichten.


10.5

Anwesenheitsberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde.

Stimm- und Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeinderegister eingetragen, seit mindestens 12 Monaten Mitglied der Gemeinde und mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge nicht im Rückstand sind. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen Vertreter ist ausgeschlossen.


10.6

Ist ein Vertreter des Landes- oder Bundesverbandes anwesend, so leitet er die Mitgliederversammlung.


10.7

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder -mit Ausnahme zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins- beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.


10.8

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zur Satzungsänderung nebst Vereinszweck bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung des Dachverbandes. Über die Art der Wahlen (Block- oder Listenwahl) entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Das Nähere regelt eine vom Landesverband bestimmte Mitgliederversammlungsordnung.


10.9

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 11

Vorstand


11.1

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle drei Jahre gewählt und besteht aus 9 Vorstandsmitgliedern. Unter den Mitgliedern sollte nach Möglichkeit jeweils mindestens zwei weibliche Mitglieder sein.


Geborene Mitglieder sind:

  • der/die Jugendleiter/in,
  • die Frauenbeauftragte
  • der/die Elternvertreter/in


Die Namen der geborenen Vorstandsmitglieder sind auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Amtszeit der geborenen Mitglieder endet jeweils mit dem Ablauf ihrer Amtszeit in der jeweiligen Gruppe.

Die übrigen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Der Aufsichtsrat kann aus den Reihen der Mitglieder ein weibliches Vorstandsmitglied benennen, sofern kein weibliches Mitglied in der Mitgliederversammlung gewählt wurde.


11.2

Der Aufsichtsrat kann gegen einzelne Kandidaten Veto ohne Begründung einlegen; in diesem Falle kann das betroffene Mitglied nicht für den Vorstand kandidieren und in den Vorstand gewählt werden.


11.3

Der Vorstand bleibt bis zur Bildung des neuen Vorstandes im Amt. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden für die Dauer der laufenden Wahlperiode vom Aufsichtsrat ersetzt.


11.4

Hauptamtlich tätige Religionsbeauftragte können mit beratender Stimme an den Beratungen des Vorstandes teilnehmen, wenn der Vorstand über eine religionsrelevante Angelegenheit zu beschließen hat.


11.5

Der Vorstand (bestehend aus 9 Mitgliedern gem. § 11.1) wählt aus seiner Mitte die/den Gemeindevorsitzende/n, zwei Stellvertreter/innen und den/die Sekretär/in, den/die Buchhalter/in und vier Beisitzer/innen, die Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind. Einer von den Gemeindevorsitzenden oder den Stellvertretern soll weiblich sein.

Anschließende Wiederwahl als Vorstandsvorsitzende/r ist nur zweimal zulässig.

Der Verein wird gem. § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, unter denen die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss.


11.6

Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch monatlich, zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen amtierenden Vorsitzenden.


11.7

Dem Vorstand obliegen

  • die Erledigung der laufenden Geschäfte der Gemeinde;
  • die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • die Wahl der Delegierten für die Vertretung beim Landesverband (Nach der Satzung des Landesverbandes entsenden Gemeinden mit mehr als 200 Mitgliedern zwei Delegierte, worunter eine Delegierte weiblich sein sollte. Die vom Vorstand bestimmten Delegierten sollen der Deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein);
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


11.8

Der Vorstand arbeitet nach den Rechtsvorschriften dieser Satzung und der Geschäftsordnung ehrenamtlich.


11.9

Der Vorstand setzt die Weisungen des Bundes- und Landesverbandes um. Hierdurch darf die Selbständigkeit des Vereins nicht gefährdet werden.


11.10

Dem Vorstand kann vor Ablauf der Amtszeit vom Aufsichtsrat oder mit theologischer Begründung vom religiösen Beirat das Misstrauen ausgesprochen werden. In diesem Falle hat der Aufsichtsrat innerhalb von 14 Tagen die Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Auf diesen Punkt der Tagesordnung ist bei Einberufung der Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen. Wurde dem Vorstand das Misstrauen ausgesprochen, ist ein neuer Vorstand im Sinne des § 11 Abs. 1 zu bilden.


§ 12

Kassenprüfung


12.1

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer/in. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfung erfolgt nach einer Kassenprüfungsordnung.


§ 13

Jugendgruppe


13.1

Jugendliche und junge Erwachsene Mitglieder im Alter von 14-27 Jahren bilden die Jugendgruppe.


13.2

Die Jugendgruppe führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.


13.3

Die Jugendgruppe wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Der Jugendausschuss besteht aus 5 Personen, wobei mindestens zwei Mitglieder männlich und mindestens zwei weiblich sein sollten. Er wird in einer Jugendvollversammlung, die aus Mitgliedern der Jugendgruppe besteht, gewählt. Der Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Jugendleiter/in und eine/n Stellvertreter/in, die Ansprechpartner für die Organe der Gemeinde sind. Der/die Jugendleiter/in und der/die Stellvertreter/in sollten unterschiedlichen Geschlechts sein.


13.4

Der Jugendausschuss vertritt die Gemeinde beim Jugendverband des Landes- und Bundesverbandes.


13.5

Alles Weitere regelt die Jugendordnung.


§ 14

Frauengruppe


14.1

Die weiblichen Mitglieder der Gemeinde bilden die Frauengruppe. Sie tritt ein für die Stellung der Frauen in der Gemeinde, Familie und Gesellschaft.


14.2

Die Frauengruppe führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Frauenordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.


14.3

Sie wird geleitet durch einen Frauenausschuss. Der Frauenausschuss besteht aus 5 Personen und wird in einer Frauenvollversammlung, die aus den Mitgliedern der Frauengruppe besteht, gewählt. Der Frauenausschuss wählt aus seiner Mitte eine Frauenbeauftragte, eine stellvertretende Frauenbeauftragte, eine Buchhalterin, eine Sekretärin und eine Beisitzerin, die Ansprechpartner für die Organe der Gemeinde sind.


14.4

Der Frauenausschuss vertritt die Gemeinde beim Frauenverband des Landes- und Bundesverbandes.


14.5

Alles Weitere regelt die Frauenordnung.


§ 15

Elterngruppe


15.1

Zur Elterngruppe gehören alle Mitglieder, die mindestens ein Kind in der Vorschule oder in Schulausbildung haben.


15.2

Die Elterngruppe führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Elterngruppenordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.


15.3

Sie wird geleitet durch einen Elternausschuss. Der Elternausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und wird in einer Elternvollversammlung, die aus den Mitgliedern der Elterngruppe besteht, gewählt. Der Elternausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Elternvertreter/in, eine/n stellvertretende Elternvertreter/in, eine/n Buchhalter/in und eine/n Sekretär/in und eine/n Beisitzer/in. Der Elternausschuss ist Ansprechpartner für die Organe der Gemeinde in Angelegenheiten der Kinder-, Bildungs- und Elternarbeit. Diese kann auch Bildungsreferent/innen beauftragen.


15.4

Der Elternausschuss vertritt die Gemeinde beim Elternverband des Landes- und Bundesverbandes.


15.5

Alles Weitere regelt die Elterngruppenordnung


§ 16

Seniorengruppe


16.1

Mitglieder ab 61 Jahren bilden die Seniorengruppe.


16.2

Die Seniorengruppe führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Seniorengruppenordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.


16.3

Sie wird geleitet durch einen Seniorenausschuss. Der Seniorenausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und wird in einer Seniorenvollversammlung, die aus den Mitgliedern der Seniorengruppe besteht, gewählt. Der Seniorenausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Seniorenvertreter/in, eine/n stellvertretende/n Seniorenvertreter/in, eine/n Buchhalter/in und eine/n Sekretär/in und eine/n Beisitzer/in. Der/die Seniorenvertreter/in ist Ansprechpartner für die Organe der Gemeinde und der jeweiligen Ämter und Institutionen in Angelegenheiten, die die Seniorenarbeit betreffend.


16.4

Alles Weitere regelt die Seniorengruppenordnung.


§ 17

Religionsbeauftragte


17.1

Der religiöse Beirat des Landesverbandes ernennt für die Gemeinde einen oder mehrere Religionsbeauftragte; diese tragen die Gesamtverantwortung für den religiösen Dienst der Gemeinde und die religiöse Betreuung der Muslime im Tätigkeitsbezirk der Gemeinde.


17.2

Der/Die Religionsbeauftragte ist zuständig für religiöse Dienste, religiöse Bildung und Unterweisung, Förderung des Dialoges mit den nicht-islamischen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen, sowie für die Verwaltung und Führung der Moscheeräumlichkeiten der Gemeinde. Der/die Religionsbeauftragte berät die Gemeinde und ihre Mitglieder in Fragen der islamischen Theologie, der islamischen Praktiken sowie in den Bereichen der Familien-, Jugend- und Sozialarbeit.


17.3

Für die Führung des Gemeinderegisters ist der/die Religionsbeauftragte zuständig. Der/die Religionsbeauftragte ist berechtigt, aus den Reihen des Vorstandes Personen mit der Führung des Gemeinderegisters zu beauftragen.


17.4

Die Vereinbarung des Vorstandes mit einem anderen oder zusätzlichen Religions-beauftragten bedarf der Zustimmung des religiösen Beirates.


17.5

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Religionsbeauftragten und der Gemeinde regelt die Richtlinie über die Beauftragung und Entsendung von Religionsbeauftragten des religiösen Beirates.


§ 18

Steuerungsgruppe


18.1

Die Steuerungsgruppe besteht aus folgenden Personen:

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Mitgliedern des Frauenausschusses
  • den Mitgliedern des Jugendausschusses
  • den Mitgliedern des Elternausschusses
  • den Mitgliedern des Seniorenausschusses
  • dem/der Religionsbeauftragten

18.2

Die Steuerungsgruppe soll nach Kräften die Erreichung der Gemeindezwecke fördern. Zu diesem Zweck kann sie sich ohne Einschränkung mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen und ist berechtigt, den zuständigen Organen Anregungen oder Stellungnahmen in den Aufgabenbereichen der Gemeinde vorzuschlagen.


18.3

Die Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet und über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.


18.4

Dem Vorstandsvorsitzenden kommt es zu, die Mitglieder der Steuerungsgruppe in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens halbjährlich einzuberufen. In der letzten Halbjahressitzung berät die Steuerungsgruppe den jährlichen Haushalts- und Tätigkeitsplan.


§ 19

Aufsichtsrat


19.1

Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Bundes- und Landesverbandes bilden den Aufsichtsrat der Gemeinde.


19.2

Der Aufsichtsrat oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt die Geschäftsführung der Organe der Gemeinde und der Ausführung ihrer Beschlüsse jederzeit und uneingeschränkt zu prüfen. Hierzu können sie jederzeit selbst oder durch beauftragte Personen Einblick in alle Unterlagen der Gemeinde nehmen.


§ 20

Mitgliedschaft der Gemeinde


20.1

Die Gemeinde schließt sich dem Verein Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. mit Sitz in Köln auf Bundesebene und dem Verein DITIB-Landesverband KÖLN e.V. auf Landesebene an, sofern die Eigenständigkeit der Gemeinde hierdurch erhalten bleibt. Die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen oder Zusammenschlüssen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.


20.2

Die Gemeinde und die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen der Dachverbände nach Absatz 1 als verbindlich an. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt die Gemeinde ihre Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.


20.3

Die Gemeinde zahlt Mitgliedsbeiträge an die Dachverbände, bei der sie Mitglied ist.


20.4

Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres übermittelt die Gemeinde an den Landes- und Bundesverband eine Kopie ihres Jahresabschlusses, einen aktuellen Vereinsregisterauszug, eine Liste mit den Namen, der Anschrift und den Kontaktdaten der aktuellen Vorstandsmitglieder und einen aktuellen Freistellungsbescheid sowie einen Tätigkeitsbericht.


20.5

Gemeinden können vom Landesverband beauftragt werden, die Aktivitäten der DITIB-Ortsgemeinden in einer Region zu koordinieren. Bei Bedarf und unter Zustimmung der übrigen DITIB-Ortsgemeinden kann die beauftragte Zentralgemeinde im Namen und für die ganze Region handeln. Die übrigen DITIB-Ortsgemeinden unterstützen diese Zentralgemeinde und führen ihre Aktivitäten und Dienste in Koordination mit dieser durch.


20.6

Spendenaktionen der Dachverbände sind umzusetzen und zu unterstützen. Spendenaktionen für andere juristische Personen oder Initiativen bedürfen der Zustimmung der Dachverbände. Das Nähere regelt eine Spendenordnung.


§ 21

Bildung einer Rücklage


21.1

Zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, sowie zur Abdeckung nicht kalkulierbarer Risiken und finanzieller Aufwendungen kann die Gemeinde eine Rücklage bilden.


21.2

Die Höhe der Rücklage bestimmt die Mitgliederversammlung und beträgt derzeit ..........................Euro.


21.3

Hierfür gesammelte Beträge müssen in den Büchern ausgewiesen werden.


21.4

Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlich zulässigen gebildet werden.


§ 22

Anforderungen an die Gemeindebücher, Datenschutz


22.1

Gemeindebücher (Geschäftsbücher) sind in der gesetzlich geforderten Form zu führen. Das Nährere regelt eine Aktenvereinsordnung.


22.2

Die Gemeinde verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks der Gemeinde personenbezogene Daten. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert und bei Bedarf an den Landes- und Bundesverband übermittelt werden. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der Gemeinde zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht zulässig.


22.3

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten


§ 23

Auflösung des Vereins


23.1

Die Mitgliederversammlung ist nach Anhörung des Aufsichtsrats und der Einholung seiner Empfehlung befugt, über die Auflösung der Gemeinde zu beschließen.


23.2

In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Gemeinde beraten und beschließen soll, müssen mindestens 2/3 der sämtlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, die den Auflösungsbeschluss mit 3/4 der abgegebenen Stimmen fassen können. Ist diese Versammlung beschlussunfähig, so ist binnen 4 Wochen mit der Ladungsfrist des § 10.4 eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung und Liquidatorenbestellung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen kann. Auf dieses vereinfachte Beschlussfähigkeit ist in der ersten und Folgeeinladung hinzuweisen.


23.3

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung der Gemeinde, übernehmen die noch im Amt befindlichen Vorsitzenden und die beiden Stellvertreter die Aufgabe des Liquidators. Er sorgt dafür, dass das Vermögen der Gemeinde weder direkt noch indirekt an die Mitglieder übergeht und die Liquidation satzungsgemäß verläuft. Für die Vertretungsberechtigung gilt § 11 dieser Satzung enstprechend.


§ 24

Religiöser Beirat


24.1

Der Religiöse Beirat des Landesverbandes berät die Gemeinde in religiösen Fragen. Die Beratung hat Empfehlungscharakter für natürliche Personen und ist bindend für die Gemeinde.


24.2

Kommt der religiöse Beirat nach eingehender Prüfung der Gemeinde zu dem Ergebnis, dass die Förderung der Religion bzw. Bildung durch die Gemeindetätigkeit nicht ausreichend oder nicht in gewünschtem Maße durch den Vorstand gefördert wird, so kann der religiöse Beirat beim Aufsichtsrat die Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.


§ 25

Gültigkeit der Satzung


25.1

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung wirksam.


25.2

Aus steuerlichen Gründen oder zur Herstellung der vereinsregisterrechtlichen Eintragungsfähigkeit erforderliche formale Änderungen der Satzung können vom Vorstand beschlossen werden.


25.3

Vorstehende Fassung der Satzung besteht aus 25 Paragraphen. Sie wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22.12.2013 beschlossen.